VERTRAGSBEDINGUNGEN
Der Kunde verpflichtet sich, die Geschäftsbedingungen gründlich zu lesen und vollständig zu verstehen. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle erteilten Aufträge. Wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird, werden sie als vereinbart angesehen.
Allgemeines
Der Auftrag bezieht sich auf die Tätigkeit des Make-up Artists gemäß dem vereinbarten Vertragszweck. Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen dem Make-up Artist und dem Kunden zustande.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung oder Gutscheinausstellung zu zahlen, sofern auf der Rechnung nichts anderes vermerkt ist. Es wird kein Skonto gewährt.
Terminbuchungen
Eine Buchung stellt eine verbindliche Auftragserteilung für den Make-up Artist und den Kunden dar. Die Buchung wird durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Make-up Artists an den Kunden erfolgen. Wenn der Auftrag aus Gründen, die der Make-up Artist nicht zu verantworten hat, nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann und dies nicht mindestens 10 Werktage vor dem Termin (für Brautstylings gelten andere Regelungen, siehe unten) schriftlich oder telefonisch mitgeteilt wird, steht dem Make-up Artist dennoch das vereinbarte Honorar in vollem Umfang zu.
Der Make-up Artist kann entweder für die angebotenen Pakete (zu festen Pauschalpreisen) oder für die angebotenen Dienstleistungen stunden- oder tageweise (8 Stunden) gebucht werden. Die entsprechenden Stunden- und Tagessätze können der Preisliste entnommen werden. Es werden also Pauschal-, Stunden- oder Tageshonorare vereinbart. Für Arbeitszeiten, die über den gebuchten Zeitraum hinausgehen, werden zusätzliche Kosten gemäß den in der Preisliste angegebenen Sätzen berechnet.
Fremd- und Nebenkosten
Bei Festbuchungen im B2B-Bereich trägt der Kunde anfallende Fremd- und Nebenkosten (z. B. Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, gegebenenfalls Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes des Make-up Artists) gemäß den steuerlichen Vorschriften. Wenn der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert wird, ist der Make-up Artist berechtigt, zusätzlich erbrachte Leistungen sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten separat in Rechnung zu stellen.
Anreise
Wenn bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich ist oder die Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden dauert oder sich der Produktionsort außerhalb Deutschlands befindet, werden die Reisetage nach dem zeitlichen Aufwand berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Grundlage dafür sind die in der Preisliste angegebenen Stunden- und Tagessätze.
Gestalterische Auffassung
Hier ist eine paraphrasierte Version des Textes:
1. Zustimmung zur gestalterischen Auffassung:
Der Auftraggeber oder ein bevollmächtigter Vertreter muss während des Shootings/Drehs anwesend sein und seine Zustimmung zur künstlerischen Gestaltung des Make-up Artists geben. Falls niemand vom Auftraggeber oder ein bevollmächtigter Vertreter anwesend ist, kann die gestalterische Auffassung des Werkes nicht später abgelehnt werden. In einem solchen Fall muss jede weitere Erstellung eines Werkes separat vergütet werden.
2. Kritik an der Leistung:
Kritik an der Leistung des Make-up Artists muss während der Produktion unverzüglich geäußert werden, indem die Mängel genau benannt werden. Wenn dies nicht geschieht, gilt die erbrachte Leistung als vertragsgemäß erbracht.
3. Honorar:
Das Honorar des Make-up Artists deckt nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten Leistungen und Zwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars und eventuell entstandener Neben- und Fremdkosten ist jede Nutzung der vertraglichen Leistungen unzulässig.
4. Brautstylings:
Der Vertrag für ein Brautstyling kommt zustande, wenn die Kundin den Termin verbindlich reserviert (schriftliche Bestätigung durch die Make-up Artistin) und eine Anzahlung in Höhe von 30% leistet. Der Vertrag umfasst die im Brautpaket angegebenen Leistungen sowie nachträglich gebuchte Leistungen. Die Kommunikation erfolgt über Telefon, E-Mail, Messenger oder Whatsapp. Es können zusätzliche Kosten für Kilometerpauschalen anfallen.
5. TfP-/Testshootings:
Bei TfP- oder Testshootings, bei denen der Make-up Artist kein oder nur ein geringes Honorar erhält, aber die entstandenen Fotos später für andere Zwecke verwendet werden, steht ihm eine zusätzliche angemessene Vergütung zu. Die Nutzung der Leistungen des Make-up Artists bei TfP-/Testshootings ist auf Testzwecke oder Eigenwerbung der Beteiligten beschränkt. Eine weitergehende Nutzung erfordert separate Vergütung.
6. Haftung:
Die Produkte des Make-up Artists sind dermatologisch getestet, aber die Verträglichkeit kann nicht garantiert werden. Bei Schäden haftet der Make-up Artist nur bei vorsätzlichem Handeln.
7. Namensnennung:
Der Make-up Artist hat das Recht, als Urheber genannt zu werden, wenn sein Werk über den Privatgebrauch hinaus verwendet wird. Der Auftraggeber muss dies in seinen Verträgen mit Dritten sicherstellen.
8. Verjährung:
Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegen den Make-up Artist verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ansprüche für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen bleiben davon unberührt.
Nutzung von Bildmaterial
Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ist der Make-up Artist berechtigt, die erstellten Fotografien, Filme sowie analoge und digitale Aufnahmen (einschließlich Abzüge und Kopien) für Werbezwecke zu nutzen, wie zum Beispiel in sozialen Medien, auf der Webseite oder in Flyern. Dabei ist der/die Auftraggeber/in dafür verantwortlich sicherzustellen, dass das abgebildete Fotomodell oder die Fotomodelle der Nutzung durch den Make-up Artist zustimmen.
Salvatorische Klausel
Zusätzliche Vereinbarungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich festgehalten werden. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, beeinflusst dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.